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GBO (Grundbuchordnung)
GBV (Grundbuchverfügung)
Zusammen mit der Grundbuchverfügung (GBV) regelt die GBO den Inhalt und die Führung des Grundbuches.
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Generalübernehmer
Ein Generalübernehmer (GÜ) übernimmt als Vertragspartner in einem Bauvertrag die kompletten Ausführungsleistungen für ein Bauvorhaben. Anders als ein Generalunternehmer (GU) übernimmt er keine Arbeiten selbst sonder vergibt diese Aufträge an Subunternehmen weiter. Im Rahmen der Bauausführung ist der GÜ zuständig für:
Erst nach Abschluss der Planung wird der GÜ aktiv. Er wird lediglich für die Ausführung beauftragt.
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Generalunternehmer
Der Generalunternehmer (GU) übernimmt mit seinem eigenen Unternehmen als Vertragspartner in einem Bauvertrag die Bauausführung. Dazu zählen:
Erst nach Abschluss der Planung wird der GU aktiv. Er wird lediglich für die Ausführung beauftragt.
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Geschossflächenzahl
Sie gibt an, wie groß der Anteil der Flächen aller Vollgeschosse an der Gesamtfläche des Grundstücks maximal sein darf. Dabei werden die einzelnen Vollgeschossflächen addiert. Das Kellergeschoss ist kein Vollgeschoss und bleibt unberücksichtigt.
Beispiel:
GFZ 1,2 Flächensumme = 120%
Das entspricht bei 600m² Grundstücksfläche einer GFZ von maximal 720m². (1,2x600m²= 720m²)
Bild: Geschossflächenzahl
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Gewerke
Als Gewerke bezeichnet man Arbeiten im Bauwesen. Dazu zählen die klassischen Gewerke wie
Die VOB Teil C unterscheidet in 60 Gewerke.
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Gipskarton / Gipskartonplatten
Gipskarton ist ein Baustoff aus Gips für den Innenausbau. Oft wird er in Form von Gipskartonplatten mit beidseitigem Kartonage-Bezug verarbeitet. Die Stabilität erhalten die Platten durch die beidseitige Kartonage, welche die Zugkräfte aufnimmt.
Nach dem anbringen der Gipskartonplatten werden die auftretenden Fugen mit Gipsmasse ausgespachtelt und abgeschliffen. Somit ergibt sich eine optimale Grundfläche für Wand- oder Deckenanstriche.
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Glaswolle
Glaswolle ist ein nicht brennbarer Dämmstoff zur Wärmeisolierung im Wohnhausbau. Er wird sowohl zur Dach- als auch zur Fassadendämmung eingesetzt. Verarbeitet wird die Glaswolle sowohl lose als auch in Form von gepressten Matten mit und ohne Beschichtungen.
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Grundbuch
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Einsicht ist demjenigen gestattet, der ein besonderes Interesse nachweisen kann. Ohne ein besonderes Interesse kann der Eigentümer Einblick erhalten. Ebenfalls Berechtigt sind Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure.
Wer an einem Grundstückskauf Interesse hat, und sich über mögliche Einträge im Grundbuch informieren möchte, hat noch kein ausreichend begründetes Recht zur Einsicht in das Grundbuch.
Das Grundbuch liegt bei den zuständigen Amtsgerichten, dem sogenannten Grundbuchamt, und ist in drei Abteilungen gegliedert:
Erste Abteilung:
Eigentümer oder Erbbauberechtigte und die Anteile sowie die Grundlage der Eintragung
Zweite Abteilung:
Lasten und Beschränkungen sofern diese nicht in Abteilung drei Eingetragen sind:
Dritte Abteilung:
Neben diesen Angaben enthält es:
Aufschrift/Deckblatt
Bestandverzeichnis
Das Bestandverzeichnis enthält die durch das Kataster erfasste, nummerierte Flurstücke. Hier sind die Größe und die Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück) niedergeschrieben.
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Grunderwerbsteuer
Mit dem Kauf einer Immobilie werden Steuern fällig, die Grunderwerbsteuer. Diese wird auf den gesamten Kaufpreis angerechnet, besteht also gleichermaßen für bebaut oder unbebaut erworbene Grundstücke. 3.5% der Kaufsumme werden als Steuern fällig.
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Grundflächenzahl
Sie gibt das Verhältnis von Grundstücksfläche (grün eingefärbt) zur überbaubaren Fläche (rot eingefärbt) an. Somit wird erkennbar, wie viel Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden kann.
Beispiel:
GRZ 0,3 Bebaubare Fläche = 30%
Das entspricht bei einer Grundstücksfläche von 600m² einer bebaubaren Fläche von 180m².
Bild: Grundflächenzahl
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Grundschuld
Eine Grundschuld sichert ein Darlehen auf eine Immobilie im Grundbuch ab. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer sein Darlehen nicht zurückzahlen kann, kann der Darlehensgeber mit Hilfe der Grundschuld die Zwangsversteigerung der abgesicherten Immobilie bewirken. Im Gegensatz zur Hypothek muss bei einer Grundschuld keine Forderung zum Zeitpunkt der Eintragung bestehen und sie muss nach Darlehensrückzahlung nicht gelöscht werden. Sie besteht als Eigentümergrundschuld weiter und kann anderweitig abgetreten werden. Das bedeutet, dass die Grundschuld in der Praxis einfacher zu handhaben ist und häufiger angewendet wird als die Hypothek.
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Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum und Erbbaurechte jährlich an die zuständige Kommune entrichtet. Die Grundsteuer wird nach einheitlichen Grundsätzen, jedoch regional in unterschiedlicher Höhe berechnet. Bemessungsgrundlage ist der Einheitswert.
Der Einheitswert wird in § 19 BewG (Bewertungsgesetz) geregelt. Er ist die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Einheitswert ist weit geringer als der Marktwert. Die Festsetzung erfolgt bei privat genutzten Gebäuden nach der ortsüblichen Durchschnittsmiete gemäß Mietspiegel der letzten drei Jahre.
Der Hebesatz erlaubt den Gemeinden in Deutschland die Höhe der Grundsteuer zu beeinflussen. Dieses Recht ist Teil der verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz).
Die Steuermesszahl beträgt für die alten Bundesländer bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille für die ersten 38.460,89 Euro des Einheitswertes, für den Rest des Einheitswertes 3,5 Promille und bei sonstigen Immobilien 3,5 Promille (Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.)
Mit Hilfe der Steuermesszahl ermittelt sich der Grundsteuermessbetrag. Die Steuermesszahl wird mit dem Einheitswert multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Ermittelt werden diese Werte durch das Finanzamt.
Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer:
Einheitswert einer Eigentumswohung | 65000,00 € |
Grundsteuermessbetrag (3,5‰ von 65000 €) | 227,50 € |
Hebesatz | 330 % |
Jahresgrundsteuer (Berechnung: 175 € x 370 %) | 750,75 € |
Vierteljährliche Rate | 187,69 € |
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Grundsteuermessbetrag
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Gutachterausschuss
Nach § 192 BauGB:
Behördlich eingesetztes selbstständiges, weisungsunabhängiges, aus ehrenamtlichen Mitgliedern (= Gutachtern) bestehendes Gremium, das auf Antrag von Gerichten, Bau- und Justizbehörden sowie von Grundstückseigentümern Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken erstellt. Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten wie z.B. Bodenpreisindexreihen oder Liegenschaftszinssätze. Die Gutachterausschüsse sind i.d.R. den Gemeindeverwaltungen zugeordnet.