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Abmarkung

Festgestellte Flurstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Abmarkung abgesehen werden. Die Abmarkung ist ein feststellender, beurkundender Verwaltungsakt.



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Abstandsflächen

Bei oberirdischen Gebäuden müssen vor den Außenwänden Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze freigehalten werden. Diese werden nach der Wandhöhe berechnet. Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen sich nicht überdecken. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf.



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Abweichungsantrag

Widerspricht die geplante Teilung der brandenburgischen Bauordnung, so ist bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Abweichungsantrag nach § 60 BbgBO zu stellen, z.B. bei sich überschneidenden Abstandsflächen. Der Antrag auf Abweichung wird im Normalfall vom Öffentlich bestellten Hausingenieur eingereicht.



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ALB (automatisiertes Liegenschaftsbuch)

Die offizielle Bezeichnung "automatisiertes Liegenschaftsbuch" für das automatisierte Katasterbuchwerk wurde im Jahre 1976 von der AdV beschlossen. Das ALB ist wie die ALK Hauptbestandteil des automatisierten Informationssystems im Liegenschaftskataster. Im ALB sollen die beschreibenden Angaben des automatisierten Liegenschaftskatasters in einer den Zielvorstellungen der Grundstücksdatenbank entsprechenden Weise geführt werden.

Für das ALB bedeutet das im einzelnen:
1.  Beseitigung von Mehrfachnachweisen
2.  Vereinheitlichung der Nachweise
3.  Übernahme der Fortführung der ALK unter Vermeidung der bisherigen manuellen Zwischenschritte in einem möglichst ununterbrochenen Datenfluß (vertikale Integration)
4.  Aktualisierung der Fortführung
5.  Datensicherung
6.  flexible Ausgabe
7.  Kombination von Daten
8.  Aggregation von Daten
9.  Entfallen des bisherigen gegenseitigen Mitteilungsverfahren mit der manuellen Übernahme von Daten anderer Bereiche in das ALB und Fortfall der Abgabe von Katasterdaten an andere Verwaltungen in besonderen Ausfertigungen, Verzeichnissen uä. Durch eine integrierte Datenverarbeitung, Verknüpfung oder Datenaustausch mit anderen Bereichen (horizontale Integration)

Das ALB wird in folgende Dateien eingeteilt:
1.  Flurstücksdatei
2.  Gemarkungsdatei
3.  Gemeindedatei
4.  Gebäudedatei
5.  Datei der Buchungsstelle
6.  Datei Eigentümer/Erbbauberechtigter


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ALK (automatisierte Liegenschaftskarte)

Die automatisierte Liegenschaftskarte ist so einzurichten und fortzuführen, daß es den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft an ein Basissystem gerecht wird.

Hauptbestandteile dieses automatisierten Informationssystems (Grundstücksdatenbank) ist das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) und die ALK.

Vom Inhalt und Umfang her umfaßt die ALK mehr als das analog erfaßte Hauszahlen- und Flurkartenwerk. In der ALK sollen die Haus- und katastertechnischen Angaben des automatischen Liegenschaftskatasters in einer den Zielvorstellungen der Grundstücksdatenbank entsprechenden Weise geführt werden.

Bereits im Jahre 1975 hat die AdV in ihrem Soll-Konzept Band 2 - Automatisierte Liegenschaftskarte - den Begriff "Automatisierte Liegenschaftskarte" (damals allerdings noch als Arbeitstitel) eingeführt.



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Amtlicher Lageplan zum Baugesuch

Der Amtliche Lageplan zum Baugesuch enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch Haustechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Zusätzlich kann er die Eintragung des geplanten Projektes beinhalten. Der amtliche Lageplan ist als Bestandteil des Bauantrages beim Bauordnungsamt einzureichen. Er ist von einem Öffentlich bestellten Hausingenieur oder einer behördlichen Hausstelle, die zur Liegenschaftsvermessung befugt ist, anzufertigen.



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Auflassung

Wenn ein Flurstück geteilt wurde, werden die Meßergebnisse beim Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht. Bei Übernahme in das Liegenschaftskataster bescheinigt das Katasteramt die Bildung neuer Flurstücke durch Auflassungsschriften. Erst wenn die Auflassung erteilt ist, werden auf Antrag im Grundbuch für die neu entstandenen Flurstücke Grundbuchblätter angelegt.



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Auflassungsvormerkung

(siehe auch Auflassung) Die Auflassungsvormerkung stellt eine Anspruchssicherung des Käufers dar. Sie wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen.



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Auftragsbestätigung

Zur Beantragung einer Hausleistung wird dem Antragsteller eine Auftragsbestätigung zugesandt, in der die Geschäftsbuch-Nummer, der Name des Antragstellers, der Name des Gebührenpflichtigen, die Art der Messung sowie die Abrechnungsgrundlage aufgeführt ist. Ein Durchschlag dieser Auftragsbestätigung muß dann an das Hausbüro zurückgesandt werden. Der Auftrag gilt somit als erteilt.



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ALKIS

Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)

ALKIS ist das neue Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem.

Bisher wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters mit den Verfahren Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) und Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) verarbeitet und bereitgestellt. Nun werden alle Daten des Liegenschaftskatasters zusammengeführt und auf ALKIS umgestellt. Die AdV hatte hierzu die grundlegenden Rahmenvorgaben beschlossen und organisiert fortan die Pflege des Datenmodells. Das bundeseinheitliche Verfahren ALKIS ist gemeinsam mit dem Amtlichen Kartographisch Topographischen Informationssystem ATKIS und dem Amtlichen Festpunktinformationssystem AFIS im AAA-Modell formuliert und wird in der GeoInfoDok beschrieben.

Die ersten Länder haben mit der Einführung von ALKIS begonnen. Das Land Brandenburg hat zum 1. März 2013 ALKIS als den amtlichen Katasternachweis eingeführt.

Die raumbezogenen (Karten-) und nicht-raumbezogenen (Buch-) Daten werden systemtechnisch verbunden und redundanzfrei geführt. Hierdurch sind die Prozesse von der Erfassung über die Datenführung bis zur Ausgabe ohne Medienbrüche realisiert.

Mit der datentechnischen Vernetzung von AFIS, ALKIS und ATKIS wird ein Geobasisinformationssystem geschaffen, das in der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) einen wesentlichen Bestandteil darstellt.

Den Nutzern steht ein einheitlicher Grunddatenbestand zur Verfügung, der länderübergreifend als Mindestinhalt festgelegt worden ist; zudem führen die Länder weitere Daten, je nach regionaler Besonderheit oder Anforderung. GIS-Anwender erhalten die Daten über eine einheitliche Normbasierte Datenschnittstelle NAS.



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B


Bauantragsverfahren

Die Brandenburgische Bauordnung unterscheidet 3 Verfahrensarten:

  • Anzeigeverfahren
       Voraussetzungen:
    • Wohngebäude geringer Höhe
    • Bebauungsplan
    • keine Abweichungen
    Klicken Sie auf das Bild, um die Ansicht zu vergrößern
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
       Voraussetzungen:
    • Wohngebäude geringer oder mittlerer Höhe
    • Bebauungsplan
    • keine Abweichungen
    Klicken Sie auf das Bild, um die Ansicht zu vergrößern

     
  • Regelverfahren
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baubegleitende Hausarbeiten

Zu den baubegleitenden Hausarbeiten werden die Grobabsteckung , die Feinabsteckung und die Einmessung nach § 68 (3) BbgBO gezählt.



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Baugenehmigungsverfahren

Die Baugenehmigung wird vom Bauordnungsamt erteilt. Sie ist die Folge eines genehmigten Bauantrags. Die Baugenehmigung umfaßt einen schriftlichen Teil sowie die genehmigten Planungsunterlagen einließlich amtl. Lageplan. Die Baugenehmigung wird vom Hausbüro benötigt, wenn Absteckarbeiten oder Einmessungen der Gebäude durchgeführt werden sollen.



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Bauordnungsamt

Das Bauordnungsamt ist die staatliche Bauaufsichts- und Genehmigungsbehörde des Landkreises. Es ist zuständig für alle bauaufsichtlichen Verfahren wie z.B. Erteilung von Baugenehmigungen und Bauvoranfragen, Bearbeitung von Abweichungsanträgen und Genehmigung von Nutzungsänderungen etc. Das Bauordnungsamt für den Landkreis Märkisch-Oderland hat seinen Sitz in der Klosterstraße 14 in Strausberg.



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BDVI (Bund der Öffentlich bestellten Hausingenieure)

Im BDVI haben sich die Öffentlich bestellten Hausingenieure in Deutschland zusammengeschlossen, um ihre Interessen gemeinsam zu vertreten. Der BDVI hat derzeit ca. 1300 Mitglieder. Weitere Informationen zum BDVI finden sie .



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Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan wird von der jeweiligen Gemeinde erstellt und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Angaben über die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen, usw.). Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.



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Berufsordnung



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Beteiligte

Beteiligte sind die Eigentümer der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzen betroffenen Grundstücke. Inhaber grundstücksgleicher Rechte (z.B. Erbbauberechtigte) und im Grundbuch eingetragenen Nutzungsrechte sind Beteiligte, wenn ihre Rechte betroffen werden.



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Bezugssysteme

  • Das amtliche Bezugssystem der Höhe führt die Bezeichnung "Deutsches Haupthöhennetz 1992 (DHHN 92)"
  • Das amtliche Bezugssystem der Lage führt die Bezeichnung "Europaen Terrestrial Reference System 1989 (ETRS 89)"


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Bodenordnungsverfahren

die Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist eines der wichtigsten Bodenordnungsverfahren zur Anpassung der Grundstückstruktur an die Planung. Die Umlegung ist ein gesetzliches Grundstückstauschverfahren, bei dem das Grundstückseigentum zur Anpassung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes so verschoben wird, dass für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Im Zusammenhang mit der Umlegung können auch baurechtlich nicht zulässige Grenzverläufe angepasst sowie Rechte an Grundstücken aufgehoben, geändert oder auch neu gebildet werden.



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D


Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstückes, die einem anderen (z.B. dem Nachbarn) gewisse Benutzungsrechte einräumen oder den Eigentümer zur Unterlassung bestimmter Benutzungsrechte verpflichten. Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen. Dienstbarkeiten sind in der Regel in folgenden Fällen erforderlich:
 -   ein notwendiger Weg oder eine notwendige Zufahrt, insbesondere die Feuerwehrzufahrt, führt über ein anderes Grundstück
 -   die notwendigen Erschließungsleitungen führen über ein anderes Grundstück
 -   die Abstandsflächen erstrecken sich auf ein Nachbargrundstück
 -   erforderliche Kfz-Stellplätze werden auf einem anderen Grundstück nachgewiesen


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E


Einmessung nach § 68 (3) BbgBO

Gemäß § 68 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung muß vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch eine Einmessung nachzuweisen. Die Einmessung kann u.a. durch einen Öffentlich bestellten Hausingenieur durchgeführt werden.



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F


Feinabsteckung

Bei der Feinabsteckung wird die Grundfläche der baulichen Anlage in die Örtlichkeit übertragen. Die Feinabsteckung erfolgt nach den Angaben der Baugenehmigung und den Festlegungen des Architekten in den Projektunterlagen (Bauzeichnungen). Eine Feinabsteckung erfolgt in der Regel auf bauseits vorhandene Schnurgerüste. Neben der Lage wird in der Regel die Höhe Oberkantefertigfußboden angegeben.



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Flächennutzungsplan

Ein Flächennutzungsplan dient der Vorbereitung eines Bebauungsplanes. Er enthält Angaben über die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan ist jedoch nicht so detailliert ausgearbeitet wie der Bebauungsplan.



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Flur

(siehe Gemarkung, Flur, Flurstück)



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Flurkarte

Die Flurkarte, auch als Liegenschaftskarte bezeichnet, ist ein Teil des Liegenschaftskatasters. In der Flurkarte sind die Grenzen aller Flurstücke und alle eingemessenen Gebäude ersichtlich. Die Flurkarte wird vom Katasteramt ständig aktualisiert.



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Flurstück

(siehe Gemarkung, Flur, Flurstück)



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Flurstücksgrenze

Die Flurstücksgrenze ist die Verbindungslinie zweier benachbarter, den Grenzverlauf bestimmender Grenzpunkte und Bestandteil der Grenzlinie, die das Flurstück umschließt.



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G


Gebäude

Als Gebäude zählen im Rechtssinne selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen. Sie sind mit dem Erdboden verbunden.



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Gebäudeeinmessung nach § 15 (2) VermLiegG

Alle Gebäude, die nach Inkrafttreten des Haus- und Liegenschaftsgesetzes errichtet wurden, unterliegen der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht.

Auszug aus dem Haus- und Liegenschaftsgesetz
§ 15 (2)

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriß verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Hausingenieur einmessen zu lassen.



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Gemarkung, Flur, Flurstück

Die Gemarkung ist die Bezeichnung für einen Bezirk des Liegenschaftskatasters, der eine örtlich zusammenhängende Gruppe von Fluren einer Gemeinde umfaßt. Eine Gemarkung ist in mehrere Flure unterteilt. Das Flurstück ist wiederum ein begrenzter Teil einer Flur, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen.



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Geschäftsbuch-Nummer

Als Geschäftsbuch-Nummer wird das Aktenzeichen eines Auftrags zur Vermessung genannt. Die Geschäftsbuch-Nummer dient der Vereinfachung der Auftragsverwaltung und sollte bei jedem Schreiben bzw. Telefonat angegeben werden.



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Grenzanzeige

Die Grenzanzeige setzt das Vorliegen festgestellter Grenzen voraus (siehe auch Grenzfeststellung). Eine Entscheidung über den rechtmäßigen Grenzverlauf wird nicht herbeigeführt. Eine Grenzanzeige kann beantragt werden, wenn z.B. das Grundstück eingezäunt werden soll. Bei der Grenzanzeige werden nur die Grenzpunkte in der Örtlichkeit angezeigt. Abmarkungen werden nicht vorgenommen. Bei Grenzstreitigkeiten reicht jedoch eine Grenzanzeige nicht aus. Hier muß eine Grenzherstellung durchgeführt werden.



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Grenzbescheinigung

Nach der Fertigstellung des Bauwerkes kann der Öffentlich bestellte Hausingenieur eine Grenzbescheinigung ausstellen. Aus einer Grenzbescheinigung geht hervor, daß das Bauwerk im richtigen Abstand zur Grenze gebaut wurde. Eine Grenzbescheinigung wird von vielen Darlehensgebern verlangt.



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Grenzermittlung

Wird die Lage einer bestehenden noch nicht als festgestellt geltenden Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit bestimmt und gesichert aufgemessen, so wird die Grenze erstmalig 'ermittelt'. Wird die so ermittelte Grenze von den Beteiligten in einer Grenzniederschrift anerkannt, so spricht man von 'Grenzfeststellung'. Stehen für die Grenzermittlung keine unmittelbar gemessenen ober aus Abszissen- und Ordinatenmaßen abgeleiteten Grenzlängen oder Katastermaße zur Verfügung oder enthält der Katasternachweis Widersprüche oder versagt er vollkommmen, so müssen in diesen Fällen die örtlichen Verhältnisse und Aussagen der Beteiligten herangezogen werden.



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Grenzfeststellung

Eine Flurstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder als anerkannt gilt (siehe auch Grenztermin). Die Grenzfeststellung ist ein zustimmungsbedürftiger, beurkundender Verwaltungsakt.



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Grenzherstellung

Bei der Grenzherstellung wird die Lage von festgestellten Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wieder hergestellt und, wenn Grenzpunkte nicht mehr vorhanden sind, werden diese neu abgemarkt. Die Beteiligten stimmen der vorgenommenen Abmarkung im Grenztermin zu.



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Grenztermin

In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.



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Grenzuntersuchung

Bei der Grenzuntersuchung werden:
- festgestellte Flurstücksgrenzen wiederhergestellt (Grenzherstellung)
- nicht festgestellte Flurstücksgrenzen ermittelt (Grenzermittlung)



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Grobabsteckung

Bei der Grobabsteckung wird die Grundfläche der baulichen Anlage in der Örtlichkeit grob abgesteckt. Die Grobabsteckung dient der Baufirma als Orientierung für den Aushub der Baugrube. In den meisten Fällen wird die Grobabsteckung von der Baufirma selbst durchgeführt.



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Grundbuch

Das Grundbuch wird vom Amtsgericht geführt (Grundbuchamt). Das Grundbuch ist ein Verzeichnis aller Grundstücke, die im Bezirk des zuständigen Grundbuchamtes liegen. Für jedes Grundstück existiert im Grundbuch ein Grundbuchblatt, in dem die jeweiligen Eigentümer, die Grundstücksfläche, Informationen über Gebäude auf dem Grundstück und eventuelle Belastungen (Dienstbarkeiten) des Grundstücks eingetragen sind.



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Grundbuchblatt

(siehe Grundbuch)



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Grundflächen- und Höhennachweis

(siehe Einmessung nach § 68 (3) Bbg.BO)



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Grundstück

Im Verkehrssinn ist ein Grundstück eine zusammenhängende, wirtschaftlich und rechtlich einheitliche Bodenfläche. Im Rechtssinn nach BGB ist ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer der Bestandsverzeichnisses gebucht ist. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden (eine Ausnahme enthält § 7 Abs. 1 GBO). Nach § 905 BGB erstreckt sich das Recht eines Eigentümers eines Grundstücks auch auf den Raum über und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Für den nach dem Grundbuchrecht geltenden Grundstücksbegriff ist jedoch nur die Bodenfläche maßgebend. Im Sinne des Liegenschaftsrechts ist es das Flurstück. Im Sinne des Bewertungsgesetzes ist ein Grundstück eine Bodenfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet (3 70 Abs. BewG) Im Sinne der Wertermittelungsverordnung vom 6.12.1988 (BGBI. I S.2209) ist ein Grundstück die zu bewertende Bodenfläche einschließlich ihrer Bestandteile, insbesondere der Gebäude und des Zubehörs, soweit dies den Verkehrswert des Grundstücks beeinflusst.



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Gutachterausschuß

Der Gutachterausschuß ist zuständig für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen. Er ist ein unparteiisches Gremium.



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Grenzzeugnis

Das Grenzzeugnis ist eine öffentliche Urkunde über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung. Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt erteilt werden.



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H


HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.



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K


Kataster- und Hausamt

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Katasterbehörde das Liegenschaftskataster zu führen.
Das Katasteramt ist zuständig für:

  • die Einrichtung, Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
  • die Einrichtung, die Erhaltung und den Nachweis der sonstigen Höhenfestpunkte und der Aufnahmepunkte
  • die Liegenschaftsvermessungen


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Katasterauskunft

  • telefonische und schriftliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster
  • beglaubigte und unbeglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (z. B. Liegenschaftskarte)
  • Auskünfte über Grenzlängen


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Kostenordnung

(siehe Hausgebühren und Kostenordnung)



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L


Lageplan

Ist der amtliche Lageplan nicht vorgeschrieben bzw. nicht erforderlich, kann ein einfacher Lageplan erstellt werden. Der einfache Lageplan kann im Unterschied zum amtlichen Lageplan auch von Hausingenieuren erstellt werden, die nicht als Öffentlich bestellter Hausingenieur zugelassen sind. Die Erstellung erfolgt auf der Grundlage der Liegenschaftskarte.



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Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB)

Das LGB ist zuständig für

  • die Einrichtung, die Erhaltung und den Nachweis der trigonometrischen Punkte, der Nivellementpunkte, der Schwerefestpunkte und der Referenzpunkte.
  • den Aufbau eines permanent arbeitenden satellitengestützten Positionierungssystems für die Bereitstellung eines einheitlichen Bezugssystems mit Mitteln der Telekommunikation.
  • die topographische Landesaufnahme
  • das Luftbildarchiv
  • die topographische Landeskartographie
  • die Wahrnehmung der Interessen des Landes an den Ergebnissen der Landesvermessung bei ihrer Nutzung durch Dritte, ausgenommen bleiben die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung
  • Einführung, Beschaffung, Ersatzbeschaffung und laufende Unterhaltung einheitlicher Verfahrenslösungen, Meß-, Auswerte- und Informationssysteme des LGB und der Katasterbehörden, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Haus- und Liegenschaftsgesetz erforderlich sind.

Es unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie sonstige Stellen, wenn Karten auf der Grundlage der topographischen Landeskartenwerke herzustellen sind und wenn Hausinstrumente zu kalibrieren sind.



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Landeswappen

Das Wappen des Landes Brandenburg

Am 3. Oktober 1990 wurde das neue Land Brandenburg als föderales Glied der Bundesrepublik Deutschland gebildet. Bereits im Vorfeld wurde über sein Wappen ebenso engagiert wie kontrovers debattiert. Im August 1990 hatte eine Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen, die beauftragt war, in Vorbereitung der Neugründung des Landes einen Gesetzentwurf über Wappen, Flagge und Siegel zu erarbeiten. Sie legte den Entwurf eines Hoheitszeichens vor, das "in der friedfertigen Form des Adlers" - also ohne Beigaben Kurhut, Schwert, Zepter und Brustschild mit Kämmererstab - auf seine älteste Form aus dem 12. Jahrhundert zurückgriff.
Weniger strittig als das Wappen war die künftige Landesfahne. Klar war, dass sie die traditionellen Farben rot und weiß enthalten müsste. Wegen des besseren Kontrastes zu anderen gleichfarbigen Flaggen hat der Gesetzgeber entschieden, den roten Adler auch zu einem Bestandteil der Landesfahne zu machen.
"Das Landeswappen zeigt auf einem Schild in Weiß (Silber) einen nach rechts blickenden, mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln gezierten und gold bewehrten roten Adler. - Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen."
So steht es im "Hoheitszeichen-Gesetz" vom 30. Januar 1991, das bei nur zwei Stimmenthaltungen von den Abgeordneten des Landtages Brandenburg einstimmig angenommen wurde.



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Lageplan zum Baugesuch

(siehe amtlicher Lageplan zum Baugesuch)



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Liegenschaftskataster

Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) landeseinheitlich dargestellt und beschrieben. Die Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften umfaßt ihre Lage, Nutzungsart, Größe und ihre charakteristischen topographischen Merkmale, den Nachweis der Eigentümer, der Nutzungs- und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften sowie Geburtsdaten, soweit Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte minderjährig oder die Geburtsdaten zur Feststellung der Identität notwendig sind. Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte einschließlich des Liegenschaftszahlenwerkes.



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M


Meliorationspläne

Meliorationspläne sind Lagepläne von landwirtschaftlichen Flächen. Diese Flächen sollen durch Änderungen des Wasserhaushalts ertragreicher bewirtschaftet werden, somit ist die Erstellung einer Planungsgrundlage notwendig. In einem Meliorationsplan wird das Gelände Lage- und Höhenmäßig erfasst. Von vorhandenen Gräben werden Profile gefertigt. Unter Melioration versteht man kulturelle Maßnahmen zu einer langfristigen Erhöhung oder Erhaltung der Fruchtbarkeit eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Bodens und zum Urbarmachen. Dazu gehören z.B. Be- und Entwässerung, Kultivierung von Mooren, Dränage und Deichbau. Ziele der Entwässerung sind Nutzungsänderungen (Grünland zu Ackerland), Erleichterung der Bodenbearbeitung, Ertragssicherung und -steigerung und die Erneuerung bestehender Anlagen.



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O


Öffentlich bestellter Hausingenieur (ÖbVI)

Der Öffentlich bestellte Hausingenieur (ÖbVI) ist ein Organ des öffentlichen Hauswesens. Er ist auf Grund des Hausgesetzes und der Berufsordnung in dem jeweiligen Bundesland dazu berufen:
- an bestimmten Aufgaben der Landesvermessung mitzuwirken und
- ist neben den Behörden berechtigt, Katastervermessungen auszuführen und
- Tatbestände, die durch Haustechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

Daneben ist der ÖbVI selbstverständlich auch im gesamten Bereich der Ingenieurvermessung tätig. Das Aufgabenspektrum läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Katastervermessungen:
- Teilungsvermessungen
- Grenzfeststellungen
- Gebäudeeinmessungen
- Vermessung langgestreckter Anlagen z.B. Straßenschlußvermessungen

Ingenieurvermessungen:
- Erstellung von Lage- und Höhenplänen z.B. als Planungsgrundlage für Architekten und Bauherren
- Absteckung von Bauwerken
- Erstellung von Bestandsplänen z.B. für Versorgungsleitungen wie Strom, Gas, Wasser und Abwasser

Graphische Datenverarbeitung
- Digitalisierung von Katasterkarten
- Erfassung, Auswertung und Führung von Fachkatastern z.B. Kanalkataster, Deponiekataster, Baumkataster etc.

Planung
- Anfertigung von Planungsunterlagen für die Aufstellung von Bebauungsplänen auf der Grundlage des Katasternachweises
- Bearbeitung von Straßen- und Erschließungsplanungen, Wasserlaufregulierungen, Rohrleitungsplanungen, Grundstücks- und Grunddienstbarkeitsverträge
- Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen für Kommunen und Kreise

Bewertung
- Erstellung von Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke
- Mitarbeiter in den Fachausschüssen der Kreise, Städte und Gemeinden nach dem BauGB
- Gutachterliche Tätigkeit in Grenz- und Bauprozessen und grundstücksrechtlichen Belastung

Bodenordnung
- Mitarbeit bei Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bzw. Flurneuordnungsgesetz
- Mitarbeit bei der Baulandumlegung nach dem BauGB


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P


Planungsgrundlage

Als Planungsgrundlage bezeichnet man einen Lageplan mit dem Aufmaß aller in der Örtlichkeit vorhandenen Tatbestände an Grund und Boden (Gebäude, Verkehrswege, Baumbestand, Versorgungsleitungsbestand, usw.).



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Profilmessung

Ein Profil ist Vertikalschnitt durch ein Gelände oder durch ein Objekt. Es wird unterschieden in Längs- und Querprofile. Eine Profilmessung ist ein Aufmaß nach Lage- und Höhe mit anschließender zeichnerischer Darstellung zumeist in unterschiedlichen Längen- und Höhenmaßstäben. Anwendung findet die Profilmessung z.B. im Straßen- und Wegebau aber auch zur Darstellung von Gräben oder anderen Wasserläufen. Quer- oder Längsprofile werden z. B. zur Projektierung, Ausführungsplanung und Massenberechnung genutzt.



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Projektunterlagen

Die Projektunterlagen werden vom jeweiligen Architekten erstellt. Sie werden vom Hausbüro benötigt, um die Eintragung des geplanten Gebäudes in den amtlichen Lageplan vorzunehmen. Die Projektunterlagen enthalten folgende Zeichnungen und Angaben:

  • Festlegung des Gebäudes nach Lage und Höhe
  • Grundrisse aller Geschosse - Ansichten des Gebäudes (Nord/Ost/Süd/West)
  • Schnitte


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S


Schnurgerüst

(siehe Feinabsteckung)



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Sonderung

Die Sonderung ist eine Zerlegung eines Flurstücks ohne örtliche Vermessung. In der Örtlichkeit werden keine Abmarkungen gesetzt.



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Straßenlandabtrennung

Ein Straßenausbau soll erfolgen. Die geplante Straße verläuft über Privateigentum, somit ist eine Abtrennung (Teilung) des geplanten Straßenlandes notwendig. Die als Straßenland genutzte Fläche geht nach Erwerb in Eigentum der Gemeinde, Stadt, Land oder Bund über.



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Straßenschlußvermessung

Bei einer Straßenschlußvermessung handelt es sich um die Aufnahme von Veränderungen, die durch Neuanlegung, Verlegung oder Verbreiterung von Straßen, Eisenbahnen etc. eingetreten sind.



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T


Teilungsvermessung

Eine Teilungsvermessung wird durchgeführt, um ein Flurstück zu zerlegen. Dies geschieht in der Regel durch die Bildung neuer Flurstücksgrenzen. Es entstehen somit neue Flurstücke. Vor einer Teilungsvermessung wird eine Grenzherstellung durchgeführt. Die neuen Flurstücksgrenzen werden durch Grenzsteine oder andere Abmarkungsarten kenntlich gemacht. Nach erfolgter Abmarkung werden die Beteiligten von den Ergebnissen der Teilungsvermessung in Kenntnis gesetzt (Grenztermin). Anschließend werden die Meßunterlagen vom Hausbüro beim Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.



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Trassierung

Lage- und höhenmäßiges Aufmaß eines Geländestreifens zur Planung von Verkehrswegen, Versorgungsleitungen oder anderen langgestreckten Anlagen.



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U


Umlegungsverfahren

Allgemeines
Städtische Bodenordnungsmaßnahmen haben das Ziel, Eigentumsgrenzen so zu verändern, daß die Grundstücke besser genutzt werden können. Das Baugesetzbuch sieht hierfür vor der Enteignung, die Grenzregelung und die Umlegung. Bei der Grenzregelung werden die Grenzen einige weniger benachbarter Grundstücke geändert. Die Grenzregelung kann von Amts wegen von der Gemeinde durchgeführt werden. Selbstverständlich sind die Betroffenen soweit wie möglich zu beteiligen. Im Gegensatz zur Grenzregelung erfolgt durch eine Umlegung eine völlige Neuordnung der Grundstücke einer größeren Fläche (Baublock). Die Umlegung ist daher wesentlich komplizierter und langweiliger als die Grenzregelung.

Ziel und Zweck der Umlegung
Zweck der Umlegung ist, entweder bisher noch nicht zur Bebauung geeignetes, meist am Ortsrand gelegenes Acker- und Gartenland bebauungsfähig zu machen (Aufschließungsverfahren) oder bereits erschlossenes Bauland (z.B. Ortskerne) Entsprechend der städtebaulichen Planung neu zu ordnen (Neuordnungsumlegung).

Ziel der Umlegung ist es also, neue Baugrundstücke so zuzuschneiden, daß sie nach Lage, Form und Größe für eine zweckmäßige Bebauung geeignet sind.



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V


Vermarkung

Unter Vermarkung versteht man die Kennzeichnung von Grenzpunkten. Diese Kennzeichnung kann mit verschiedenen Vermarkungsarten (z.B. Grenzsteine, Schlagsteine, Meißelzeichen, Rohre, Rohre mit Kunststoffkappe, usw.) erfolgen.



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Haus- und Liegenschaftsgesetz



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Hausgebührennordnung



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Hausunterlagen

Die Hausunterlagen werden vom Hausbüro für die Vermessung von Grundstücken beim Kataster- und Hausamt beantragt. Sie enthalten Angaben über vorangegangene Hausarbeiten an dem betreffenden Grundstück, sowie Eigentümernachweise und Verzeichnisse von Lage- und Höhenpunkten des amtlichen Bezugssystem. Die Kosten für die Hausunterlagen richten sich nach der Hausgebühren- und Kostenordnung. Sie werden vom Hausbüro vorgelegt und später dem Antragsteller in Rechnung gestellt.



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Vorabzug

Ein Vorabzug des Lageplanes ist ein amtlicher Lageplan ohne Projekteintragung. Es werden in absehbarer Zeit die Angaben des Architekten ergänzt. Dazu zählen z.B. die Festlegung des geplanten Gebäudes nach Lage und Höhe, Angaben über Stellplätze, Carport, Garagen, Abwassersammelgruben oder Ähnlichen neu zu errichtenden Baulichkeiten.



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Vorbescheid

Der Vorbescheid wird wie die Baugenehmigung vom Bauordnungsamt erteilt. Er dient der Klärung einzelner Fragen des Bauvorhabens. Dazu müssen beurteilungsfähige Unterlagen, insbesondere Umgebungs- und Lageplan, eingereicht werden. Die im Vorbescheid für den Bauherrn positiv beschiedenen Fragen dürfen im Baugenehmigungsverfahren nicht als Ablehnungsgrund für eine spätere Baugenehmigung herangezogen werden, es sei denn, der Bauantrag weicht nicht unwesentlich von den entschiedenen Punkten ab.



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